Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tobias & Felix Eppinger eGbR – Stand 20. Juli 2026.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Tobias & Felix Eppinger eGbR handelnd unter Eppinger Gartenbau & Gebäudeservice
Lindenstraße 9 74243 Langenbrettach
Telefon: 0174 8678613 E-Mail: info@eppinger-dienstleistungen.de
– nachfolgend „Eppinger“ genannt –
Stand: 20. Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Eppinger und seinen Auftraggebern über Leistungen aus den Bereichen:
o Gartenbau und Umgestaltung von Außenanlagen,
o Garten- und Grünanlagenpflege,
o Pflanzarbeiten,
o Winterdienst,
o Mülltonnenbereitstellung,
o Treppenhausreinigung,
o Glas-, Fassaden- und sonstige Reinigungsarbeiten,
o Hausmeister- und Objektbetreuungsleistungen,
o sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.
2. Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Verbraucher, Unternehmer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.
3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Auftrag, Leistungsverzeichnis, Vertrag oder in einer Arbeitsanweisung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Eppinger ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
6. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B – VOB/B – wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss der vollständige Text der VOB/B zur Verfügung gestellt wurde.
7. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über Verbraucher-, Bau- oder Verbraucherbauverträge, anwendbar sind, gehen diese den nachfolgenden Regelungen vor.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis, der objektbezogenen Arbeitsanweisung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
2. Die Bindungsfrist eines Angebots ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort keine Bindungsfrist angegeben, ist Eppinger an das Angebot für 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gebunden.
3. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
o Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags,
o schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung,
o ausdrückliche Annahme eines Angebots, o oder Beginn der beauftragten Arbeiten mit Zustimmung des Auftraggebers.
4. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen haben auch dann Vorrang, wenn sie nicht in Textform getroffen wurden.
5. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Leistungsverzeichnisse und sonstige Angebotsunterlagen bleiben geistiges Eigentum von Eppinger. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zur Verwendung überlassen werden.
6. Hausverwaltungen haben bei Auftragserteilung anzugeben, ob sie im eigenen Namen oder als Vertreter einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Eigentümers handeln. Eppinger kann einen geeigneten Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangen.
7. Bewohner, Mieter, Hausmeister, Beiräte oder sonstige Personen sind nur dann berechtigt, den Leistungsumfang zu ändern oder Zusatzleistungen zu beauftragen, wenn sie vom Auftraggeber hierzu ausdrücklich bevollmächtigt wurden.
§ 3 Leistungsumfang
1. Eppinger erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach dem zum Zeitpunkt der Ausführung anerkannten Stand der Technik und unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
2. Geschuldet sind ausschließlich die im Angebot, Vertrag oder Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.
3. Eppinger ist berechtigt, zur Ausführung geeignete Mitarbeiter, Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Eppinger bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
4. Die Ausführung erfolgt unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe, saisonaler Erfordernisse, der Witterung, der Vegetationsentwicklung und der objektbezogenen Gegebenheiten.
5. Eppinger ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind und der Vertragszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. 6. Bei laufenden Objektbetreuungsverträgen bestimmen sich Häufigkeit, Ausführungszeitraum und Umfang der einzelnen Einsätze nach dem Vertrag und der objektbezogenen Arbeitsanweisung. Eine darüber hinausgehende ständige Überwachung des Objekts ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
2. Der Auftraggeber hat insbesondere:
o den ungehinderten Zugang zu den Arbeitsbereichen sicherzustellen,
o benötigte Schlüssel, Zugangscodes und Zufahrtsberechtigungen rechtzeitig bereitzustellen,
o Eppinger über bekannte Gefahrenstellen, Leitungen, Schächte, unterirdische Anlagen, Altlasten, empfindliche Oberflächen und sonstige Besonderheiten zu informieren,
o Arbeitsbereiche von Hindernissen freizuhalten,
o Tiere und unbefugte Personen vom Arbeitsbereich fernzuhalten,
o notwendige Eigentümerbeschlüsse, Genehmigungen oder behördliche Erlaubnisse einzuholen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich Eppinger übertragen wurde.
3. Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber die für die Arbeiten erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse in üblichem Umfang kostenfrei zur Verfügung.
4. Werden Eppinger Leitungen, Einbauten, Altlasten, Kontaminationen, statische Besonderheiten oder andere nicht ohne Weiteres erkennbare Umstände nicht mitgeteilt, trägt der Auftraggeber die hieraus entstehenden angemessenen Mehrkosten, soweit Eppinger diese Umstände nicht kannte und bei fachgerechter Prüfung nicht erkennen musste.
5. Verzögerungen und Mehraufwendungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen und können zusätzlich berechnet werden. 6. Ist eine sichere Durchführung der Arbeiten nicht möglich, darf Eppinger die Arbeiten bis zur Beseitigung der Gefahr unterbrechen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Zusatz- und Änderungsleistungen
1. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sowie zusätzliche Arbeiten werden nach den vereinbarten Einheitspreisen oder Stundensätzen abgerechnet. Fehlt eine Preisvereinbarung, ist die übliche und angemessene Vergütung geschuldet.
2. Vorhersehbare Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Abstimmung mit dem Auftraggeber ausgeführt.
3. Ist eine sofortige zusätzliche Maßnahme erforderlich, um eine unmittelbar drohende Gefahr oder einen erheblichen Schaden abzuwenden, und ist der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar, darf Eppinger die objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchführen. Die hierfür erforderlichen und angemessenen Aufwendungen werden gesondert berechnet.
4. Zeit- und Mengenangaben in Kostenschätzungen sind unverbindliche Prognosen, sofern kein ausdrücklicher Festpreis vereinbart wurde.
5. Wird erkennbar, dass eine Kostenschätzung wesentlich überschritten wird, informiert Eppinger den Auftraggeber unverzüglich. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
6. Bei Abrechnung nach Aufmaß, Arbeitszeit, Materialverbrauch oder tatsächlich entsorgter Menge sind die tatsächlich ausgeführten Mengen und Leistungen maßgeblich.
§ 6 Besondere Bestimmungen für Gartenbau und Gartenpflege
1. Pflanzen, Natursteine, Holz, Rindenprodukte, Erde und andere Naturmaterialien können hinsichtlich Farbe, Form, Struktur, Wachstum und Beschaffenheit natürliche Abweichungen aufweisen. Solche üblichen und materialtypischen Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
2. Für das Anwachsen und die weitere Entwicklung von Pflanzen kann aufgrund von Witterung, Standortbedingungen, Bodenbeschaffenheit, Schädlingen, Krankheiten und Pflegeverhalten keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie übernommen werden.
3. Gesetzliche Mängelansprüche bleiben unberührt, wenn das Ausbleiben des Anwuchserfolgs auf einer mangelhaften Leistung von Eppinger beruht.
4. Sofern keine Fertigstellungs-, Entwicklungs- oder Unterhaltungspflege vereinbart wurde, ist der Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten insbesondere für ausreichende Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz und sonstige erforderliche Pflegemaßnahmen verantwortlich.
5. Der Auftraggeber hat Eppinger auf bekannte unterirdische Leitungen, Bewässerungsanlagen, Kabel, Fundamente, Drainagen, Grenzsteine und sonstige Einbauten hinzuweisen.
6. Werden während der Arbeiten nicht erkennbare Hindernisse, belasteter Boden, Bauschutt, Wurzeln, Leitungen oder sonstige außergewöhnliche Bodenverhältnisse festgestellt, informiert Eppinger den Auftraggeber. Hierdurch erforderliche Zusatzarbeiten und Entsorgungskosten werden gesondert vereinbart und berechnet.
7. Schnitt- und Pflegemaßnahmen richten sich nach den vereinbarten Pflegezielen, den fachlichen Erfordernissen, der Jahreszeit und den gesetzlichen naturschutzrechtlichen Vorgaben.
8. Die Abfuhr und Entsorgung von Grünabfällen, Erdaushub, Bauschutt oder sonstigem Material ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 7 Besondere Bestimmungen für Reinigungs- und Hausmeisterleistungen
1. Art, Umfang und Häufigkeit der Reinigung ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis und der objektbezogenen Arbeitsanweisung.
2. Eine Unterhaltsreinigung umfasst die regelmäßig vereinbarten Reinigungsarbeiten. Sonderreinigungen, Grundreinigungen, Bauendreinigungen, Entfernung hartnäckiger Verschmutzungen sowie die Beseitigung von Graffiti, Schimmel, Klebstoffen, Farben oder vergleichbaren Rückständen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
3. Eine dauerhaft vollständige Sauberkeit kann nicht geschuldet werden, da gereinigte Flächen nach der Leistungserbringung erneut genutzt oder verschmutzt werden können. 4. Der Auftraggeber hat auf empfindliche, vorgeschädigte oder besonders zu behandelnde Oberflächen hinzuweisen und vorhandene Pflege- oder Herstelleranweisungen zur Verfügung zu stellen.
5. Eppinger ist berechtigt, bei unbekannten oder empfindlichen Oberflächen eine Reinigung zunächst an einer unauffälligen Stelle zu testen.
6. Bereits vorhandene Schäden, Verfärbungen, Kratzer, Materialermüdungen, Ablösungen oder altersbedingte Veränderungen können vor Beginn der Arbeiten dokumentiert werden.
7. Hausmeisterleistungen umfassen ausschließlich die vereinbarten Kontroll-, Pflege-, Bereitstellungs- und einfachen Instandhaltungstätigkeiten. Zulassungspflichtige handwerkliche Arbeiten, Bewachungsleistungen oder eine ständige technische Überwachung sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wurde.
8. Festgestellte Schäden oder Störungen können dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Eine Verpflichtung zur Reparatur oder zur Beauftragung eines Fachbetriebs besteht nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
§ 8 Mülltonnenbereitstellung
1. Die Mülltonnenbereitstellung erfolgt entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang und dem Eppinger vorliegenden Abfuhrplan.
2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:
o die Abfallbehälter eindeutig zugeordnet werden können,
o die Behälter zugänglich und beweglich sind,
o Zugangswege nicht versperrt sind,
o die Behälter nicht überfüllt oder unzulässig schwer sind,
o Änderungen des Abfuhrplans rechtzeitig mitgeteilt werden,
o Schlüssel und Zugangsmöglichkeiten funktionsfähig sind.
3. Sonderleerungen, kurzfristige Änderungen, zusätzliche Behälter, Gelbe Säcke oder von der regulären Bereitstellung abweichende Leistungen müssen gesondert vereinbart werden. 4. Kann eine Bereitstellung wegen fehlenden Zugangs, blockierter Wege, nicht auffindbarer Behälter, Überfüllung oder anderer vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht erfolgen, bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch bestehen. Ein zusätzlicher Anfahrts- oder Nachholtermin kann gesondert berechnet werden.
5. Für Änderungen oder Fehler des kommunalen beziehungsweise privaten Entsorgungsunternehmens ist Eppinger nicht verantwortlich.
§ 9 Winterdienst
1. Die vom Winterdienst erfassten Flächen, Ausführungszeiträume, Einsatzkriterien, Prioritäten und Vergütungsregelungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und dem Räum- und Streuplan.
2. Eine Übernahme von Räum-, Streu- oder Verkehrssicherungspflichten erfolgt ausschließlich innerhalb des räumlich, zeitlich und inhaltlich eindeutig vereinbarten Leistungsumfangs. Für nicht beauftragte Flächen, Zeiten oder Tätigkeiten bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
3. Soweit nicht ausdrücklich eine ständige Objektüberwachung vereinbart wurde, ist Eppinger nicht verpflichtet, das Objekt ununterbrochen auf Schnee- oder Eisbildung zu kontrollieren.
4. Winterdiensteinsätze werden unter Berücksichtigung der aktuellen Wetterlage, der örtlichen Verhältnisse, der gesetzlichen beziehungsweise kommunalen Vorgaben und einer sachgerechten Tourenplanung durchgeführt.
5. Bei anhaltendem Schneefall, Eisregen, plötzlich auftretender Glätte, außergewöhnlichen Wetterereignissen oder großflächigen Verkehrsstörungen kann sich die Bearbeitung einzelner Objekte trotz ordnungsgemäßer Einsatzplanung verzögern.
6. Eine jederzeit vollständig schnee- und eisfreie Fläche kann insbesondere während laufenden Schneefalls, bei Eisregen oder erneuter Glättebildung nicht gewährleistet werden.
7. Wiederholte Einsätze aufgrund erneuten Schneefalls oder erneuter Glätte werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich von einer vereinbarten Pauschale umfasst sind. 8. Der Auftraggeber hat Eppinger auf besondere Gefahrenstellen wie Gefälle, Treppen, Rampen, Abflüsse, empfindliche Beläge oder besonders stark frequentierte Bereiche hinzuweisen.
9. Soweit Streugut vor Ort gelagert werden soll, hat der Auftraggeber einen geeigneten, trockenen und zugänglichen Lagerplatz bereitzustellen.
10. Die Haftungsregelungen des § 16 bleiben unberührt.
§ 10 Ausführungszeiten und Leistungshindernisse
1. Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
2. Bei laufenden Pflege-, Reinigungs- und Objektbetreuungsverträgen können einzelne Ausführungstage aus betrieblichen, witterungsbedingten oder saisonalen Gründen verschoben werden, soweit der vereinbarte Leistungszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3. Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Eppinger liegen, insbesondere behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, extreme Witterung, nicht vorhersehbare Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Lieferausfälle oder der Ausfall unverzichtbarer Betriebsmittel, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
4. Eppinger wird den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen informieren. Zwingende gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.
§ 11 Abnahme von Werkleistungen
1. Soweit die beauftragte Leistung rechtlich als Werkleistung einzuordnen ist, kann Eppinger nach Fertigstellung die Abnahme verlangen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
3. Bekannte Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Gesetzliche Mängelansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen. 4. Die gesetzlichen Bestimmungen über eine Abnahmefiktion bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen und nach einem entsprechenden Hinweis in Textform ein.
5. Laufende Pflege-, Reinigungs-, Bereitstellungs- und Hausmeisterleistungen bedürfen keiner förmlichen Abnahme, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6. Elektronische Arbeitsberichte, Zeitaufzeichnungen, Leistungsprotokolle und Fotodokumentationen können zur Dokumentation der ausgeführten Leistungen verwendet werden.
§ 12 Vergütung und Abrechnung
1. Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, Vertrag oder der jeweils vereinbarten Preisliste.
2. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern können Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
3. Je nach Vereinbarung erfolgt die Abrechnung insbesondere nach:
o Festpreis,
o Einheitspreis,
o tatsächlichem Zeitaufwand,
o tatsächlichem Materialverbrauch,
o Maschinen- und Geräteeinsatz,
o entsorgter Menge,
o Anfahrt,
o monatlicher, jährlicher oder saisonaler Pauschale.
4. Bei einer nach Stunden abgerechneten Leistung werden die tatsächlich angefallenen Arbeitszeiten einschließlich vereinbarter Rüst-, Lade-, Fahrt- und Entsorgungszeiten berechnet. 5. Material-, Maschinen-, Entsorgungs- und Fremdkosten werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
6. Wird eine Jahres- oder Saisonvergütung in monatliche Abschlagszahlungen aufgeteilt, dienen die Abschläge lediglich der gleichmäßigen Verteilung der Gesamtvergütung. Sie stellen keine Vergütung ausschließlich für die im jeweiligen Monat ausgeführten Einzelleistungen dar.
7. Zusätzliche, nicht von einer Pauschale erfasste Leistungen werden nach den vereinbarten Preisen gesondert berechnet.
8. Abschlagszahlungen können entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen oder gelieferten Materialien verlangt werden, soweit dies gesetzlich zulässig oder vertraglich vereinbart ist.
§ 13 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
2. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem angegebenen Konto.
3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.
4. Eppinger kann weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung zurückhalten, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist und die Zurückhaltung nach den Umständen angemessen ist. Dies gilt nicht, wenn hierdurch eine unverhältnismäßige Gefahr für Personen oder Sachen entstehen würde.
5. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Das Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt. § 14 Absage, Unterbrechung und Kündigung von Einzelaufträgen
1. Kann ein fest vereinbarter Termin nicht eingehalten werden, hat der Auftraggeber Eppinger möglichst frühzeitig zu informieren.
2. Bei einer kurzfristigen Absage kann Eppinger Ersatz der tatsächlich entstandenen und nicht anderweitig vermeidbaren Aufwendungen sowie eines nachweisbaren Vergütungsausfalls verlangen.
3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Die gesetzlichen Kündigungsrechte bei Werk-, Bau- und Dienstverträgen bleiben unberührt.
5. Wird ein Werkvertrag durch den Auftraggeber gekündigt, richten sich der Vergütungsanspruch und die anzurechnenden ersparten Aufwendungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung laufender Verträge
1. Die Laufzeit laufender Pflege-, Reinigungs-, Hausmeister-, Mülltonnen- und Winterdienstverträge ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
2. Befristete Saisonverträge enden mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, sofern keine Verlängerung vereinbart wurde.
3. Gegenüber Verbrauchern darf eine vereinbarte Erstlaufzeit zwei Jahre nicht überschreiten. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag nur auf unbestimmte Zeit und kann vom Verbraucher jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden.
4. Gegenüber Unternehmern verlängert sich ein Vertrag mit einer vereinbarten Laufzeit von einem Jahr jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird, sofern im individuellen Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde.
5. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Ein wichtiger Grund für Eppinger kann insbesondere vorliegen, wenn:
o der Auftraggeber trotz Mahnung erheblich mit Zahlungen in Verzug ist, o notwendige Zugänge dauerhaft nicht bereitgestellt werden,
o Mitarbeiter von Eppinger bedroht, beleidigt oder unzumutbar behindert werden,
o erhebliche oder wiederholte Gefahren für Mitarbeiter bestehen,
o erforderliche Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
7. Soweit der wichtige Grund in einer behebbaren Pflichtverletzung liegt, ist vor der außerordentlichen Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen. Dies gilt nicht, wenn eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich oder unzumutbar ist.
8. Kündigungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
§ 16 Mängelrechte und Haftung
1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
2. Eppinger ist Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, bevor der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigt oder durch Dritte beseitigen lässt. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder fehlgeschlagener beziehungsweise unzumutbarer Nacherfüllung, bleiben unberührt.
3. Kein von Eppinger zu vertretender Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Beeinträchtigung verursacht wurde durch:
o natürliche Abnutzung,
o außergewöhnliche Witterung,
o unsachgemäße Nutzung oder Pflege,
o Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter,
o unterlassene Bewässerung oder Pflege,
o nicht mitgeteilte Material- oder Untergrundbesonderheiten,
o Tiere, Schädlinge oder Pflanzenkrankheiten, sofern Eppinger deren Auftreten nicht zu vertreten hat. 4. Eppinger haftet unbeschränkt:
o bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
o bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
o nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
o bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
o bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie.
5. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
6. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Eppinger.
8. Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere wegen unvollständiger Informationen, fehlender Absicherung oder Verletzung von Mitwirkungspflichten, wird nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte bewegliche Materialien, Pflanzen, Geräte oder sonstige Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Eppinger, soweit sie nicht durch Verarbeitung, Einbau oder Verbindung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder einer anderen Sache geworden sind.
2. Der Auftraggeber darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände vor vollständiger Zahlung nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
3. Gesetzliche Eigentums- und Sicherungsrechte bleiben unberührt. § 18 Leistungsdokumentation und Datenschutz
1. Eppinger kann die Objektzustände und ausgeführten Leistungen durch digitale Arbeitsprotokolle, Zeitangaben und Fotografien dokumentieren, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Qualitätssicherung, Beweissicherung oder Abrechnung erforderlich ist.
2. Personen sollen nur aufgenommen werden, soweit dies unvermeidbar oder für die Dokumentation erforderlich und rechtlich zulässig ist.
3. Eine Verwendung objektbezogener Aufnahmen für Werbung, soziale Medien oder Referenzdarstellungen erfolgt bei erkennbaren Privatgrundstücken oder Personen nur mit der erforderlichen Einwilligung.
4. Personenbezogene Daten werden im Übrigen entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und der Datenschutzerklärung von Eppinger verarbeitet.
§ 19 Verbraucherstreitbeilegung
Eppinger ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Eppinger ausschließlicher Gerichtsstand.
4. Gleiches gilt gegenüber Unternehmern, die bei Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder ihren Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen. § 21 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
